Nach Urteil des OLG Koblenz (Az. 9 U 405/1) darf ein Kindersafthersteller nicht mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werben, da es sich hierbei um eine Gesundheitswerbung für ein Kinderprodukt handelt.
Nach Urteil des OLG Koblenz (Az. 12 U 71/13) sind 18.000,00 € Schmerzensgeld angemessen, nachdem eine junge Frau nach einem Friseurbesuch einen großflächigen Haarverlust erlitt. Die gravierende seelische Belastung als Folge des Schadensereignisses rechtfertigt ein Schmerzensgeld dieser Höhe.
Nach Urteil des LG Magdeburg (Az. 10 O 1751/12) muss ein Mann an das Land Sachsen-Anhalt Schadensersatz in Höhe von 6.887,35 € zahlen, weil er bei einer Verkehrskontrolle einen Polizeibeamten tätlich angegriffen hat.
Nach Urteil des BGH (Az. III ZR 376/12) ist die generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern.
Wenn der Sicherungspartner beim Top-Rope-Klettern die Seilbremse löst, ohne zuvor das Kommando "Stand" zu geben, schuldet der Sicherungspartner aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens umfassenden Schadensersatz, wenn dadurch der Kletterpartner abstürzt.
Bei einem Dolmetscher, der von einer Weltsprache wie dem Französischen ins Deutsche und umgekehrt zu übersetzen habe, sei zu erwarten, dass er gebräuchliche juristische Begriffe beherrsche und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung aneignen müsse.
Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet, so das Urteil des BGH.
Die Klage eines Schülers gegen einen Hundebesitzer auf Schmerzensgeld war erfolglos. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war, so das Urteil des LG Coburg.
Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil entschieden, dass es für den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, nicht ausreicht, dass das von der Behörde eingeschaltete Druckzentrum nach DIN-Normen arbeite oder eine Qualitätssicherung habe.
Die Bezeichnung "Jobcenter" verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache.