Die Bezeichnung "Jobcenter" verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache.

Der Sachverhalt

Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.

Die Entscheidung

Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe.

Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs "Jobcenter" für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

Im Übrigen verstoße die Bezeichnung "Jobcenter" nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit "Jobcenter" werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet.

Die Benennung "Jobcenter" gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff "Jobcenter", der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 K 918/13.NW

VG Neustadt, PM 42/13
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Wer als Kind nicht richtig lesen und schreiben lernt, dem ist später als Erwachsener auch der Zugang zum Arbeitsmarkt versperrt. Deshalb ist es Sache des Jobcenters, einem hilfsbedürftigen Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche eine entsprechende Therapie zu bezahlen. Urteil lesen

Nach einer 18-monatigen Haft besaß ein Hartz-IV-Empfänger kaum mehr Kleidung. Das SG Chemnitz entschied nun, dass das Jobcenter im Rahmen der Erstausstattung 175,00 EUR für die Anschaffung der nötigsten Kleidungsstücke zahlen muss. Urteil lesen

Nach Urteil des SG Berlin muss das Jobcenter grundsätzlich nicht für Doppelmieten aufkommen, die dadurch entstehen, dass ein altes Mietverhältnis noch ausläuft, während bereits eine neue Wohnung bezogen wurde. Urteil lesen

Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - "Hartz 4") bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de