Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil entschieden, dass ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und daher die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Der Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 war. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung. Der Kläger wandte ein, dass die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen von anderen Personen begangen worden seien. Er berief sich auf seine berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Behörde zu Recht von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen ist. Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten.
Bereits die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, begründen Zweifel an der Eignung des Klägers. Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen.
Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022 - VG 4 K 456/21
Quelle: Landgericht Berlin
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