Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Vorliegend klagte ein Rentner auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 EUR, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.

Der Kläger hat seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Er verlangt mit seiner Klage 800.000 EUR.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil entschieden, dass zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt, wenn eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, dies jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Aachen (Urteil, Az.  1 Ca 1909/18) dahingehend entschieden, dass angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann.

Der Kläger und sein Arbeitgeber schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit einer Abfindung in Höhe von 30.150 Euro. In dieser Summe wurden auch die Anwaltskosten einkalkuliert. Die Bundesagentur für Arbeit stellte einen Ruhenszeitraum von 108 Tagen fest, ohne Abzug der Anwaltskosten. Zu Recht?

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgebers, dem klagenden Mitarbeiter fünf Tage Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung für den Kurs "Yoga I - Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation" an der Volkshochschule zu bewilligen.

Ist es völlig egal, was man auf Facebook postet oder kommentiert? Nein, ist es nicht. Auch das außerdienstliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters kann jede Menge Ärger mit dem Arbeitgeber nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall hat der Mitarbeiter unter anderem in der Diskothek die Worte "Ausländer raus!" skandiert.

Der Kläger arbeitete am Ostersonntag für ein Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie und verlangt mit seiner Klage weitere Feiertagsvergütung. Der Arbeitgeber lehnte ab, da es sich um keinen gesetzlichen Feiertag handeln würde.

Nach Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 19 Ca 3743/18) hat eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.