Der Mitarbeiter eines Krankenhauses brachte an seinen Arbeitsplatz Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro mit, um diese später bei der Bank ins Schließfach einzulegen. Die Wertsachen wurden ihm gestohlen. Die Schuld sieht der Mitarbeiter beim Arbeitgeber.

Viele Jahre lang bezahlte der Arbeitgeber die Raucherpausen seiner Mitarbeiter. Doch damit sollte nun Schluss sein. Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter zu gewährleisten verlangte der Arbeitgeber, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen "ausgestempelt" wird.

Ein Rechtsanwalt kündigte seiner Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten das Arbeitsverhältnis und ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten der Mitarbeiterin einwerfen. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Sonntag. Strittig ist, wann das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Wenn der Chef private Einträge von Arbeitnehmern in Outlook oder Lotus Notes Terminkalendern heimlich kontrolliert, ist das in der Regel unzulässig. In bestimmten Ausnahmen kann der Arbeitgeber solche Kalendereinträge allerdings zur Begründung einer Kündigung nutzen und ein Gericht kann sie als Beweismittel verwerten.

Eine Frau bewarb sich bei einem lokalen Radiosender als Buchhalterin. Als die Frau eine Absage erhielt, befand sich auf dem zurückgesandten Lebenslauf ein handschriftlicher Vermerk, dass sie ein 7 Jahre altes Kind habe. In dieser Notiz sah die Frau eine Diskriminierung und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro.

Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Meldet sich ein Beschäftigter krank, weil ihm der beantragte Urlaub nicht gewährt wurde, verstößt er gegen seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Chef. Doch kann der das Arbeitsverhältnis deswegen fristlos kündigen?

Ein mehrstündiger "Sitzstreik" im Dienstzimmer des Vorgesetzten zur Durchsetzung eines AT-Vertrages kann auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung jedenfalls eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung rechtfertigen, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

Die neuen Motive an den Firmenfahrzeugen waren einem längjährigen Mitarbeiter zuviel. Aus Kaffeebohnen ragten Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps, dazu rote Radkappen. Mit so einem Puffauto wollte der Mitarbeiter keine Geschäfte mehr tätigen. Es folgte die fristlose Kündigung. Zu Recht?

Ein Sicherheitsmitarbeiter verließ den Kontrollbereich des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt, ohne für entsprechenden Personalersatz zu sorgen. Wenige Tage später wurde ein Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR festgestellt. Es folgte die fristlose Kündigung. Zu Recht?