Eine Influencerin und Youtuberin darf nicht im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorstellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Nach Urteil des EuGH kann einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben werden, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu suchen und zu entfernen.

Ein Influencer stellte auf seinem Instagram-Account regelmäßig Bilder ein. Klickte der Nutzer auf ein Bild, erschienen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitete den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma. Der Influencer wurde abgemahnt wegen fehlender Werbekennzeichnung.

Kann ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch einen Mitbewerber abgemahnt werden? Mit der strittigen Frage, ob die Vorschriften der DSGVO abschließend Sanktionen regeln, hat sich das LG Stuttgart befasst.

Ein Wettbewerbsverband verlangt von einer Influencerin das Unterlassen von Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Instagram-Account, sofern diese dort nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet sind.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals für WiFi-Hotspots keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt. Auch liege keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG vor.

Herr L. kaufte über die Website eines deutschen Onlinehändlers eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie der Matratze. Herr L. war nicht zufrieden und schickte die Matratze zurück. Der Händler argumentierte, dass er kein Widerrufsrecht mehr habe, weil die Folie entfernt wurde.

Eine deutsche Influencerin hat auf Instagram ein Foto von sich gepostet und ihre Kleidung mit sogen. Tags versehen, die zur Seite der jeweiligen Hersteller führten. Eine Bezahlung der Hersteller ist nicht erfolgt. Es geht um die Frage der Kennzeichnungspflicht von Influencer-Werbung.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen Familienanschluss handelt.

Das Kammergericht in Berlin hat in seinem Urteil (Az. 5 U 83/18) Vorgaben gemacht, wann Blogger(innen) und Influencer(innen) ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen. Eine Bloggerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil, 52 O 101/18) Berufung eingelegt.