Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen Familienanschluss handelt.

Der Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall war der Film „Divergent – Die Bestimmung“ über eine Tauschbörse an einem bestimmten Tag illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war.

Im vorliegenden Fall wurde ein Film über eine Tauschbörse (Filesharing) angeboten. Über die IP-Adresse konnte man den Anschluss der Beklagten zuordnen. Die Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte argumentierte, dass sie gar nicht wisse, was Tauschbörsen seien und stritt die Nutzung solcher Tauschbörsen ab. Ihr Internetzugang sei verschlüsselt, so dass keiner außer ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn darauf Zugriff habe.

Wenn einmal Freunde zu Besuch kämen werde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet werde zum Spielen oder Nachrichtenschauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Informationserlangung. Ferner trägt die Beklagte vor, dass ihres Wissens nach weder ihr Mann, noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet benutzen würden.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil Az. 29 C 2227/18 (85)) verurteilte die Beklagte dennoch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1000,- €, was dem Betrag einer entsprechenden Nutzungslizenz entspreche, sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 215,- € (§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Erst wenn der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Trotz des gerichtlichen Hinweises habe dies die Beklagte aber nicht getan, sondern sogar die Einschätzung geäußert, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tauschbörsensoftware benutzten. Beide kämen deshalb als Täter nicht ernsthaft in Betracht, so dass weiter zu vermuten sei, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019 - 29 C 2227/18 (85)

AG Frankfurt a.M., PM
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