Der Sachverhalt
Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet auf seiner Webseite "wbs-law.de" von einer pflegebedürftigen Rentnerin, der vorgeworfen wurde einen Hooligan-Film in einem Filesharing-Netzwerk zum Download für andere angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Um weitere Kosten zu vermeiden hat die Rentnerin vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Rechteinhaber verklagte nun die Rentnerin vor dem Amtsgericht München auf Erstattung der Abmahnkosten (€ 651,80) sowie Schadensersatz in Höhe von € 68,20.
Die beklagte Rentnerin legte dar, dass sie zwar vertraglich einen Internetanschluss noch besaß, aber den Computer schon ein halbes Jahr vor der behaupteten Rechtsverletzung verkauft und nur noch ein Telefon besessen habe.
Es wurde erheblich bestritten, dass die fragliche Datei überhaupt über ihren Internetanschluss angeboten wurde. Es hatte keine dritte Person Zugriff auf Ihren Internetanschluss, insbesondere nicht zum streitgegenständlichen Zeitpunkt. Sie lebe allein und sei zudem auch pflegebedürftig. Umfänglich wurde auch bestritten, dass die Ermittlungsmaßnahmen, die zu einer Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zur Beklagten geführt haben sollen, ganz und gar korrekt und einwandfrei erfolgt sind.
Aufgrund der Beweisaufnahme, in dem sowohl ein sachverständiger Zeuge, der ein Privatgutachten über die eingesetzte Software der Ermittlungsfirma angefertigt hatte, als auch zwei Mitarbeiter der Ermittlungsfirma sowie die Schwester der Beklagten vernommen wurden, ging das Gericht nunmehr davon aus, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten begangen wurde und diese auch verantwortlich sei, so Rechtsanwalt Solmecke, der die Rentnerin vertrat.
Die Entscheidung
Die Rentnerin habe die Abmahnkosten zu tragen und wurde vom Gericht als sog. Störerin gesehen. Das Gericht entschied ganz unabhängig davon, ob ein WLAN-Netzwerk vorlag oder nicht bzw. ob etwaige Prüf- und Sicherungspflichten verletzt wurden oder nicht. Woraus sich die Verantwortlichkeit der Beklagten konkret ergeben soll, lässt das Gericht völlig offen. Es stützt sich lediglich darauf, dass die Beklagte die „tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit“ nicht habe entkräften können.
Ein Schadensersatzanspruch ließ sich nicht begründen, jedoch sei davon auszugehen, dass der Film über ihren Internetanschluss angeboten worden sei. Die Abmahnkosten seien zu tragen.
Rechtsanwalt Solmecke erscheint es sehr fragwürdig, ob das Gericht hier tatsächlich davon ausgehen durfte, dass die IP-Adresse korrekt der Beklagten zugeordnet wurde. Denn so sehr es auch den Ausführungen des Privatgutachters und der Mitarbeiter der Ermittlungsfirma glauben wollte, hat das Gericht jedoch nicht einbezogen, dass die Zuordnung auch von der richtigen Auskunft beim Provider abhängt und erhebliche Umstände auf Seiten der Beklagten eben gegen die Verantwortlichkeit sprechen.
Den ganzen Beitrag und den Volltext des Urteils finden Sie unter:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.11.2011 - 142 C 2564/11
Quelle: wbs-law.de
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