Der Sachverhalt
Die Antragstellerin mit Sitz in den USA trug vor, Herstellerin von acht Filmen erotischen Inhalts, darunter "Film A" und "Film B", zu sein und beantragte den Erlass eines Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG sowie einer einstweiligen Sicherungsanordnung.
Der Beteiligte wehrte sich gegen den Gestattungsbeschluss und legte Beschwerde ein. Er führte unter anderem aus, dass der Film A, der Gegenstand einer Abmahnung war, keinen Schutz als Filmwerk genieße und mangels eines hinreichenden Vortrags zum erstmaligen Erscheinen auch keinen Schutz als Laufbilder. Insoweit habe der Beteiligte in Erfahrung gebracht, dass im Vor- und Abspann des Filmes nicht die Antragstellerin sondern ein anderes Unternehmen als Produzent genannt werde. Ein Online-Portal der Antragstellerin sei nicht zu ermitteln, eben so wenig Video- oder DVD-Exemplare des Films.
Die Entscheidung
Die beiden statthaften Beschwerden sind begründet. Der Gestattungsbeschluss ist zu Unrecht ergangen. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für die beiden Filme in der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft zu machen.
Aus dem Urteil: [...] Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films A lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten ... hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012 S. 14 = Bl. 38; Fotostrecke gem. Anlage BF6; DVD gem. Anlage BF5). Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden. Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Auch sieht das Gericht keinen Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG. Dieser käme nur dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.
Auch für den zweiten Film sieht das Gericht keinen urheberrechtlichen Schutz
Aus dem Urteil: [...] In Bezug auf den Film B kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten und 34 Sekunden, wie vom Beteiligten ... vorgetragen, um reine Pornografie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.Meinung
Mit dieser Auffassung sieht Rechtsanwalt Udo Vetter (lawblog.de) die Richter aber auf recht einsamen Flur. Fast alle Gerichte bejahen ohne großes Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung.
Gericht:
Landgericht München I, Beschluss 29.05.2013 - 7 O 22293/12
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