Der Sachverhalt
Am Haupteingang eines Campingplatzes wurde eine Personenkontrolle durchgeführt. Dabei fand die Polizei in der Hosentasche des Antragstellers ein kleines Tütchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Speed enthielt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Im Rahmen eines eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs, was jedoch vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt wurde.
Die Entscheidung
Da die vorgefundene Droge auf Eigenkonsum hinweise, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an die Fahreignung des Antragsstellers gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Amphetamin gehöre zu den sogenannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich sei. Da der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist und er für dieses Versäumnis auch keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, wurde ihm die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.02.2010 - 3 L 69/10.MZ
Quelle: Rechtsindex (ka) | Verwaltungsgericht Mainz
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