Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden, so das Urteil des OLG Hamm (Az. 4 U 70/13). Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
Ein Busfahrer geriet mit einem weiblichen Fahrgast in Streit über die Erlaubnis zur Nutzung des Busses, weil der Buss bereits überbelegt war. Die Frau stieg trotzdem ein und kassierte zwei Faustschläge auf die Nase. Der Busfahrer wurde nun verurteilt.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz durfte die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos eines Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells beteiligt hatte.
Totgesagte leben länger - Zumindest ist der totgesagte Ehemann einer Berliner Frau sehr lebendig. Die Verwechslung eines Vordrucks bei Gericht in einem Betreuungsverfahren hat bei den Angehörigen des Betreuten ziemlich für Verwirrung gesorgt.
Nach Beschluss des VG Berlin (Az. VG 1 L 17.14) darf die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit auch unter Verwendung von Schlagworten über eine Anklageerhebung informieren. Der Löschungsanpruch einer Pressemitteilung bestehe nicht.
Im schwäbischen Sprachraum wird "Leck mich am Arsch" alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird.
Um einen lückenlosen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten, soll der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen des § 174 StGB erweitert werden.
Nach Urteil des OLG Zweibrücken (Az. 4 U 66/13) handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bestanden.
Eine bei der SCHUFA eingetragene Person hat ein Auskunftsanspruch, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Eine Auskunft über die Merkmale zur Scoreberechnung besteht jedoch nicht.