Nach Beschluss des VG Berlin (Az. VG 1 L 17.14) darf die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit auch unter Verwendung von Schlagworten über eine Anklageerhebung informieren. Der Löschungsanpruch einer Pressemitteilung bestehe nicht.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des VG Berlin (Az. VG 1 L 17.14), wurde im Dezember 2012 in der Öffentlichkeit bekannt, dass vertrauliche Daten des Bundesgesundheitsministeriums auf ungeklärte Weise in die Hände von nicht dem Ministerium zugehörigen Personen gelangt waren.

Im Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft Berlin über die u.a. gegen den Antragsteller erhobene Anklage eine Pressemitteilung unter der Überschrift "Datenklau im Bundesgesundheitsministerium ..." veröffentlicht. Darin wird der Antragsteller als "Apothekenlobbyist" bezeichnet. Der Antragsteller begehrt die Löschung der auf der Internetseite veröffentlichten Pressemitteilung. Er hält die verwendeten Begriffe für despektierlich und unsachlich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 1 L 17.14)

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat einen Löschungsanspruch verneint. Die Staatsanwaltschaft habe das Sachlichkeitsgebot gewahrt. Der Begriff "Datenklau" sei von der Staatsanwaltschaft verwendet worden, um schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass gegen den Antragsteller wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften Anklage erhoben worden sei.

Die Formulierung "Datenklau im Bundesgesundheitsministerium" greife eine Formel auf, welche seit Monaten in den Medien als Schlagwort für die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge Verwendung finde. Sie sei der interessierten Öffentlichkeit bereits bekannt und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Auch die Bezeichnung „Apothekenlobbyist“ sei nicht unsachlich.

Die Staatsanwaltschaft gehe in ihrer Anklageschrift davon aus, dass der Antragsteller zeitweise als Interessenvertreter im Bereich des Apothekenwesens tätig gewesen sei. Im Übrigen habe sie den in der Anklageschrift verwendeten Begriff übernommen, um in der gebotenen Kürze sowohl den Kontext der angeklagten Taten als auch die von ihr angenommene Motivationslage des Antragstellers zu umschreiben. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der vom 31.01.2014 - VG 1 L 17.14

VG Berlin, PM Nr. 9/2014
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