Einem Sportschützen wurden seine Waffenbesitzkarten entzogen, weil er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NPD und der Teilnahme an Veranstaltungen der Partei nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit habe.

Ein Wohnmobil zum Kaufpreis von über 130.000 Euro und trotzdem Mängel über Mängel. Doch wann ist ein Fahrzeug als sogenanntes "Montagsauto" einzustufen und ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der vzbv hat geprüft, wie Geldinstitute die neue Rechtsprechung zum Pfändungsschutzkonto umsetzen. 31 von 46 Geldinstitute zahlen ihren Kunden unzulässige Kontogebühren zurück. Teilweise reagieren die Geldinstitute aber erst dann, wenn die Kunden einen entsprechenden Antrag stellen.

Zum Jahresbeginn wurde das Porto für Briefe und größere Sendungen erhöht. Ein Standardbrief kostet nun 58 Cent. 3-Cent-Briefmarken gibt es zum Nachbessern, die man auch wirklich benutzen sollte. Sonst bleibt es nicht bei 3 Cent Mehrkosten.

Ein Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitness-Sandalen werben, wenn die werbenden Formulierungen wie "kann helfen, Cellulite vorzubeugen" nicht wissenschaftlich belegt sind. Dies hat das OLG Koblenz durch Urteil entschieden.

Äußert ein Richter während einer mündlichen Verhandlung, dass ihn die Wahrheit nicht interessiert, kann solch eine Äußerung einen Befangenheitsantrag gegen den Richter begründen.

Ein Autokäufer verhält sich widersprüchlich, wenn er einen Mangel am Auto selbst beseitigt und dann den Kaufvertrag wegen des Mangels rückabwickeln möchte, der nicht mehr vorliegt, so das Urteil des OLG Schleswig.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden.

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.

Ein Promoter bewarb am Berliner Alexanderplatz einen "0-Euro-Vertrag" und sprach eine Frau auf diese Aktion an. Sie unterschrieb den "0-Euro-Vertrag" und bekam trotzdem vom Mobilfunkanbieter eine Rechnung. Zu Unrecht, so das Urteil, eine Zahlungspflicht war nicht erkennbar.