Nürnberg (D-AH) - Es ist nicht diskriminierend, wenn einem HIV-infizierten Patienten die Toilette in seinem Mehrbettzimmer verwehrt wird und er eine Extra-Toilette auf dem Gang des Krankenhauses zugewiesen bekommt.

BGH-Urteil: Werbung für einen Preisnachlass von 19% ist wettbewerbswidrig, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.

Schadensersatz - Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerät, kann dafür nicht den räumpflichtigen Freistaat Bayern verantwortlich machen.

Das Finanzgericht Münster hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß und teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Bundesverfassungsgericht jüngst die Frage der Verfassungswidrigkeit vorgelegt hat.

Termineinhaltung - Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt dies ihm nicht, muss er die Massage bezahlen.

Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist rechtmäßig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart heute in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 2 U 30/09).

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht vor.

Der Europäische Gerichtshof hält einige Punkte der Riester-Rente mit dem europäischen Recht für unvereinbar. In einer Entscheidung vom 10.09.2009 wurde die Bundesrepublik daher dazu verurteilt, die Förderrichtlinien nachzubessern

Nürnberg (D-AH) - Ein Stromlieferant muss seine Kunden vorsorglich und detailliert warnen, wenn es in seinem Netz konkrete Schwachstellen für das Auftreten von Überspannungen gibt. Sonst haftet das Unternehmen im Havariefall für alle Spannungsschäden bei den Abnehmern.

Nürnberg (D-AH) - Erbe verpflichtet: Den Hinterbliebenen steht nicht nur einerseits ihr festgelegter Anteil an der Hinterlassenschaft zu, sie müssen andererseits - sofern es dafür keine besonderen testamentarischen Regelungen gibt - in gleichem Maße auch für die Beerdigung aufkommen.