Nach Urteil des Landgerichts Freiburg ist das Ausspucken oder Werfen von Essensresten meist kein Grund einen Heimvertrag zu kündigen. Auch Betteln in der Umgebung des Heimes ist kein Kündigungsgrund. Wer aber beständig gegen das Rauchverbot verstößt, dem darf die Unterbringung gekündigt werden.

Immer wieder bekommen Gewerbetreibende Post von offiziell auftretenden Adressbuchverlagen oder privaten Gewerberegistern, die ihnen eine Eintragung in einem Verzeichnis anbieten. Nicht alle Verlage sind seriös. Drei Urteile zum Thema.

Ein Apotheker warb mit einer "Rezeptprämie": Für die Einlösung eines Rezepts bekam der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro geschenkt. Das Verhalten stelle eine Berufspflichtverletzung dar, so das Urteil.

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Ein weiteres Urteil zu einer juristischen Selbstverständlichkeit.

Mit Urteil hat das OLG Köln entschieden, dass in der Abrechnungspraxis eines Autoverglasers Betrug zu Lasten des Versicherers vorliegt. Dieser räumte seinen Kunden für die Reparatur von Steinschlagschäden einen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung ein, ohne dies der Versicherung mitzuteilen.

Eine Frau klagte gegen die Versuchsreihen des CERN, die u.a. einen Protonenbeschleuniger betreiben mit dem Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um auf diese Weise den so genannten "Urknall" zu simulieren. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der Kläger könne keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts gem. § 823 BGB wegen widerrechtlicher Körperverletzung geltend machen, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sei (§§ 105, 106 SGB VII).

Zu Recht verhängte die Uni Göttingen Werbe- und Hausverbote gegen zwei kommerzielle juristische Repetitorien. Die Werbung in den Räumen der Uni erwecke bei den Studierenden den (falschen) Eindruck, als sei das Angebot der Uni nicht ausreichend.

Für 14 Tage brachte eine Hundebesitzerin ihren Vierbeiner bei einer Bekannten unter. Danach gab die Bekannte den Hund nicht mehr heraus. Sie wollte sogar wegziehen. Die Hundebesitzerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht sah jedoch keine Dringlichkeit.

Die Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.