Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol sowie die Versorgung mit Cannabis. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab.
Der Sachverhalt
Aufgrund der Brustkrebserkrankung mit anschließender Behandlung habe die Klägerin massiv an Gewicht verloren und leide unter starker seelischer Belastung. Zur Behandlung dieser Beschwerden sowie zur Behandlung ihrer Schmerzen sei eine Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Cannabis erforderlich.
Hierzu legte die Klägerin Atteste und eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin vor, nach deren Auffassung die komplexen Beschwerden der Klägerin mit Cannabis alle gebessert werden könnten.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies auf die Standardtherapien zur Behandlung ihrer Beschwerden. Dronabinol sei kein Standardtherapeutikum im Leistungskatalog der Krankenkassen. Dazu bedürfe es der Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Ein solcher Antrag bzw. eine solche Empfehlung läge für Dronabinol derzeit nicht vor. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil, Az. S 13 KR 4081/17) hat die Klage abgewiesen. Für die Beschwerden der Klägerin stünden allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Verfügung und es fehle an einer ausreichend begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit der Standardtherapien.
Erforderlich für eine begründete Einschätzung sei nach dem Gesetzeswortlaut eine Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartender Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis.
Da die behandelnde Ärztin der Klägerin lediglich allgemeine Ausführungen zu Nebenwirkungen der Standardtherapien getätigt habe und sich nicht mit den Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis auseinandergesetzt habe, fehle es an einer ausreichenden ärztlichen Begründung.
Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2019 - S 13 KR 4081/17
SG Karlsruhe, PM
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