Ein Krebspatient begehrt die Kostenübernahme einer immunbiologischen Behandlung mit Hyperthermie, Boswellia Carterii, onkolytischen Viren, einer dendritischen Zelltherapie und einem parenteralen Infusionsschema aus Curcumin, Hypericin, DCA, Aretsunate, Vitamin C und Amgydalin.

Der Sachverhalt

Beim Kläger trat eine Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik auf. Eine kernspintomographische Abklärung ergab einen Tumor im linken unteren Frontallappen des Gehirns. Er erfolgte eine Resektion des linken Frontalpols und eine postoperative Radio-Chemotherapie, eine Rehabilitationsbehandlung. Des Weiteren erfolgte eine Immuntherapie.

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme einer immunbiologischen Behandlung mit Hyperthermie, Boswellia Carterii, onkolytischen Viren, dendritischen Zellen und einem parenteralen Infusionsschema aus Curcumin, Hypericin, DCA, Aretsunate, Vitamin C und Amgydalin. Durch die Therapie könne die Krebsstammzelle vernichtet werden. Alle beantragten Therapiefacetten hätten eine ausreichende wissenschaftliche Dokumentation vorzuweisen.

Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

Der MDK kam zu dem Ergebnis, dass weitere schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Eine wirklich spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf könne durch die - weltweit ausschließlich durch Herrn I. (Arzt) angebotene - Therapiemischung in keiner Weise belegt werden, auch nicht als palliative Option. Der MDK sah keine Leistungspflicht.

In einem weiteren Gutachten kam der MDK zum Schluss, dass es sich um eine nicht anerkannte Methode, sondern um eine hoch experimentelle Therapie außerhalb der Empfehlung onkologischer Fachkreise, der Arzneimittelrichtlinie und zum Teil des Arzneimittelgesetzes handle.

Wissenschaftliche Grundlagen der Methoden seien auch im Widerspruch nicht dokumentiert und ein Behandlungsversuch nicht ausreichend belegt. Die Methode verspreche keine positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf und habe gegenüber anerkannten Behandlungsoptionen keinen medizinischen Nutzen. Mit Widerspruchsbescheid lehnte die Krankenversicherung eine Übernahme der Kosten ab. Dagegen wendete der Kläger sich mit seiner Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte in der Sache keinen Erfolg, der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten. Der Kläger hat weder aus § 13 Abs. 3 SGB V noch aus § 13 Abs. 3 a SGB V einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits bezahlten Kosten der Behandlung bei Herrn I. Er hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Behandlung als Sachleistung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheidet ein auf § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB V gestützter Erstattungsanspruch aus, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt hat, ohne zuvor die Krankenkasse einzuschalten und ihre Entscheidung abzuwarten. Das ist hier der Fall.

Behandlung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Auch die von Herrn I. angebotene Therapie mit Hyperthermie, Boswellia Carterii, onkolytischen Viren, dendritischen Zellen und einem parenteralen Infusionsschema aus Curcumin, Hypericin, DCA, Aretsunate, Vitamin C und Amgydalin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der Gutachten des MDK und des Gutachten des Herrn Prof. Dr. J.. Demnach bietet keine der begehrten Therapien - zumindest so wie sie Herr I. durchführt - eine Aussicht auf positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.

Es handelt sich zwar jeweils um Therapieansätze, zu denen geforscht wird. Diese befinden sich jedoch noch in dem Stadium der experimentellen Therapie. Allein die Überzeugung des Herrn I. und des Klägers, dass die Therapie erfolgreich sei, genügt für eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht.

Es liegen keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse vor, dass die Therapie - so wie sie Herr I. durchführt - Erfolgsaussicht verspricht. Herr I. und auch der Sachverständige nach § 109 SGG stellen lediglich Behauptungen auf, die nicht belegt sind.

Hinweis:
Die Entscheidung ist stark gekürzt dargestellt. Den Volltext des Urteils finden Sie unter SG Nürnberg, Urteil v. 18.01.2019 – S 21 KR 33/16.

Gericht:
Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 18.01.2019 - S 21 KR 33/16

SG Nürnberg
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