Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az. S 10 KR 6930717) besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme/- erstattung für eine dendritische Zelltherapie, da der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) dazu noch keine Empfehlung abgegeben hat.
Aus der Entscheidung
Es besteht kein Anspruch gem. § 27 SGB V (i.V.m § 13 Abs. 3 SGB V) auf Kostenübernahme/- erstattung für eine dendritische Zelltherapie, da der GBA dazu noch keine Empfehlung gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V abgegeben hat.
Ein Anspruch lässt sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V stützen, da für die bestehende Erkrankung (invasiv duktales Mammakarzinom) eine allgemein anerkannte, medizinischen Standards entsprechende Behandlung zur Verfügung steht.
Themenindex:
Krebstherapie, dendritische Zellen
Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.12.2018 - S 10 KR 6930/17
SG Stuttgart, PM
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