Der Sachverhalt
Rund vierzig Jahre lang, arbeitete ein Dachdecker auf Dächern zum Teil ungeschützt vor Sonneneinstrahlung. Auf der Kopfhaut hatten sich bösartige Hautveränderungen gebildet. Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt.
Die Entscheidung
Dem folgten die Aachener Richter nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sog. "Wie-Berufskrankheiten" ermögliche.
Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sog. Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht.
Gegen das Urteil die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.
Gericht:
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.03.2012 - S 6 U 63/10
SG Aachen, PM vom 26.03.2012
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