Leidet ein Maurer nach langjähriger Tätigkeit unter Sonneneinstrahlung an einer Hautkrebserkrankung, die wahrscheinlich auf die UV-Strahlung während der Tätigkeit zurückzuführen ist, dann muss die gesetzliche Unfallversicherung diesen Schaden wie eine Berufskrankheit anerkennen.

Der Sachverhalt

Der Kläger arbeitete 37 Jahre lang als Maurer und ist mittlerweile Altersrentner. 2009 wurde eine Hautkrebserkrankung (Plattenepithelkarzinom einschließlich aktinischer Keratosen) an Handrücken, Stirn und Kopfhaut, am oberen Brust - und Rückenbereich sowie im Gesicht festgestellt.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, weil die vorliegenden Erkrankungen nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten seien.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (S 5 U 303/12)

Das Sozialgericht Dresden (Az. S 5 U 303/12) verurteilte die Unfallversicherung zur Anerkennung wie eine Berufskrankheit. Ständig im Freien Beschäftigte sogenannte "Outdoor - Worker" sind in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung sonnenbedingter UV-Strahlung ausgesetzt.

Das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, ist signifikant erhöht. Dies ist durch wissenschaftliche Studien belegt. Solange diese neuen Erkenntnisse noch nicht zu einer Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten geführt hat, ist die Erkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie auf die ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen ist.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 30.12.2014 - S 5 U 303/12

SG Dresden
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