Im vorliegenden Fall parkte der Mieter in den seitlichen Nischen einer Feuerwehreinfahrt seine Fahrzeuge. Der Vermieter duldete eine gewisse Zeit diese Praxis, untersagte dann das Parken. Der Mieter stellte jedoch weiterhin seine Fahrzeuge ab. Der Vermieter klagt auf Unterlassung.

Wird durch den Mieter auf eigene Kosten eine Einbauküche in die Mietwohnung eingebaut, ohne dass der Vermieter die Kosten erstattet, muss die Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt bleiben.

Mieter und Vermieter streiten über die Berechtigung der Vornahme einer Mietminderung durch die Mieterin wegen Baustellenlärms einer benachbarten Großbaustelle. Das Gericht hat eine Minderung für die Abriss und Grundarbeiten von 30% pro Monat und für die Hochbauarbeiten von 25% als angemessen erachtet.

Im vorliegenden Fall lief der Allgemeinstrom des kompletten Anwesens über den Stromzähler der Mieterin. Zunächst wurde der Mieterin die Erfassung gar nicht mitgeteilt und ihr somit die Bezahlung des Allgemeinstroms auferlegt. Mit ihrer Klage verlangt die Mieterin die Trennung der Stromkreisläufe.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Mieter haben auch dann keinen Anspruch auf Reinigung der Fenster durch den Vermieter, wenn es sich hierbei um starre Fensterelemente handelt und der Mieter die Fenster nicht persönlich reinigen kann.

Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels der Mietwohnung, haftet meist der Vermieter. Allerdings muss der Mangel der Wohnung die Verletzung direkt verursacht haben. Stürzt eine Mieterin, weil sie sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt hat, haftet der Vermieter nicht.

Der BGH hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachbarbeschwerden wurde festgestellt, dass der Flur mit Müll, Papier und Schutt (Teppichresten usw.) knöcheltief bedeckt war. Die anderen Räume sahen nicht besser aus. Die Mieterin meint, es sei ihre Sache, wie es in der Wohnung aussehe.

Im vorliegenden Fall haben die Mieter Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse an eine Inkassogesellschaft abgetreten. Das ist rechtlich sehr umstritten. Nachfolgend zwei Entscheidungen aus Berlin.