Ist die Regelung in einer Hausordnung "Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten" zulässig?

Der Erwerber einer vermieteten Wohnung ist gem. § 566 BGB auch an Kündigungseinschränkungen gebunden, die zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums Inhalt des Mietvertrages sind.

Hintergrund des Streits ist, dass die 70-jährige Mieterin behauptet, dass ihre Wohnung durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt sei, so dass Temperaturen bis zu 38 Grad herrschten. Der Vermieter würde Sterbehilfe leisten, so die Mieterin und verglich das Vorgehen des Vermieters mit der Vernichtung der Juden.

Die Mieter haben einen Kellerverschlag unter der Treppe errichtet, den sie seit Jahren nutzen. Nun verlangt der Vermieter die Entfernung des Kellerverschlages, da sich ein Nutzungsrecht nicht aus dem Mietvertrag ergebe. Kann eine langjährige Duldung zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag führen?

Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass dem Berliner Mietspiegel 2013 keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukomme, da die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei.

Bei der Berechnung der Wohnfläche kann gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoFlV auch die Grundfläche einer Terrasse zur Wohnfläche gerechnet werden. Aber wie hat eine Terrasse nach juristischer Definition auszusehen, damit diese der Wohnfläche angerechnet werden kann?

Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten "Sie promovierter Arsch", wiegt die Beleidigung so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Das hat das Amtsgericht München durch Urteil entschieden.

Ein Vermieter darf sich im Mietvertrag kein Besichtigungsrecht ohne konkreten Anlass einräumen und einen sich weigernden Mieter kündigen. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, was unter einem konkreten Anlass zu verstehen ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VIII ZR 197/14) eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen sog. Umweltmängel - hier Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück - die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichtigen ist.

Wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren, kann unter bestimmten Vorraussetzungen eine fristlose Kündigung die Folge sein, so der BGH (Urteil, Az. VIII ZR 281/13).