Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten "Sie promovierter Arsch", wiegt die Beleidigung so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Das hat das Amtsgericht München durch Urteil entschieden.
Der Sachverhalt
Das beklagte Ehepaar mietete vom Kläger eine Souterrainwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 1490 Euro. Zwischen den Parteien gab es ständig Streit und es wurden zahlreiche Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis geführt. Gegenseitig wurden ständig Strafanzeigen erstattet.
Wassertemperatur nur 35°C
Das beklagte Ehepaar rief eines morgens zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr beim Vermieter an, um diesem mitzuteilen, dass die Wassertemperatur im Bad ihrer Wohnung nur 35 Grad Celsius erreiche statt der erforderlichen 40 Grad.
Wortwechsel zwischen den Parteien
Als die Parteien gegen 9.15 Uhr im Hof des Anwesens zusammentrafen, forderte der Vermieter die Beklagten auf, ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren zur Überprüfung der Wassertemperatur. Dies lehnten die Beklagten ab. Sie wiesen darauf hin, dass dies nicht notwendig sei, da im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug sei. Im Rahmen des Wortwechsels beleidigte der Mieter den Vermieter mit den Worten "Sie promovierter Arsch".
Fristlose Kündigung durch Vermieter
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen dieser Beleidigung. Die Mieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht. Die Beleidigung sei nicht grundlos erfolgt. Der Vermieter habe den Mieter zuerst geduzt und körperlich angegriffen. Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.
Das Urteil des Amtsgerichts München
Die zuständige Richterin gab dem Vermieter Recht: Die fristlose Kündigung wegen der Beleidigung ist wirksam. Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiegt, so das Urteil, so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen.
Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus.
Das Gericht stellt fest, dass die Titulierung mit Sie promovierter Arsch die Ehre verletzt und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgeht. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind und dass sich der Mieter nicht entschuldigt hat. Die Mieter haben nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Mieter zuvor provoziert hat. Das Gericht stellt weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste.
Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können. Eine Abmahnung sei daher nicht erfolgversprechend gewesen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.2014 - 474 C 18543/14
AG München
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