Nach Urteil des AG München (Az. 411 C 8027/13), kann die Beleidigung des Vermieters mit den Worten "Sie sind ein Schwein", eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist.
Nach Urteil des AG München (Az. 411 C 8027/13), stellt die Beleidigung des Vermieters "Sie sind ein Schwein" eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter dar, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.
Der Sachverhalt
Der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim in München soll einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27.02.13 im Hausflur im 4. Stockwerk des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher "Sie sind ein Schwein". Daraufhin erhielt er am 08.03.2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter am 22.03.13 Räumungsklage gegen ihn eingereicht.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 411 C 8027/13)
Die zuständige Richterin gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung "Sie sind ein Schwein" sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird.
Der Vermieter lüge wie gedruckt und rede dumm daher...
Im Gegenteil: Der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 16.07.2013 - 411 C 8027/13
AG München, PM Nr. 06/14
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