Der Sachverhalt
Die Vermieterin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in München. Seit 1983 hat sie eine Zweizimmerwohnung an die Beklagte, eine über 70-jährige Münchnerin, vermietet. Die Vermieterin klagte gegen die Mieterin in einem Verfahren vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Im Rahmen dieses Verfahrens beleidigte die Mieterin ihre Vermieterin in dem Schriftsatz vom 10.05.14. Darin behauptet die Mieterin:
"Das einzige, was bisher von Vermieterseite geleistet wurde, ist eine massive Sterbehilfe. Man kann das auch mit versuchtem Mord übersetzen, denn wenn man so leiden muss, weil die Hitze in der Wohnung so unerträglich hoch ist, dass man die Schmerzen, die durch die Hitze verursacht werden, nicht mehr ertragen kann, kann man es nur so benennen."
Weiter schreibt die Beklagte:
"Die Situation erinnert mich an die Dokus, die man lfd. zu sehen bekommt, als die Deutschen die Juden in die Öfen geschoben haben und die übrige Bevölkerung jubelte wie die Weltmeister. Daran scheint sich wie man an meiner Situation erkennen kann, nicht viel geändert zu haben."
Hintergrund des Streits ist, dass die Mieterin behauptet, dass ihre Wohnung durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt sei, so dass Temperaturen bis zu 38 Grad herrschten. Ein Sachverständiger hat jedoch festgestellt, dass dies nicht stimmt. In einem weiteren Schreiben vom 22.05.14 behauptet die Mieterin erneut, dass die Überwärmung existiere und unterstellt, dass hier brutale Sterbehilfe durch die Vermieterin geleistet werde.
Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos u.a. wegen der Beleidigungen. Die Beklagte weigert sich, die Wohnung zu räumen. Es tue ihr leid, die Vermieterin beleidigt zu haben, es habe sich um einen Hilferuf gehandelt. Die Vermieterin klagte vor dem Amtsgericht München auf Räumung der Wohnung.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 452 C 16687/14)
Der zuständige Richter gab der Vermieterin Recht. Die Äußerungen der Mieterin sind massive Beleidigungen, so das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 452 C 16687/14). Besonders schwer wiege dabei, dass diese mehrfach gegenüber verschiedenen Richtern in unterschiedlichen Gerichtsverfahren geäußert wurden. Die Mieterin sei zuvor nicht provoziert worden, die Äußerungen seien nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Es erscheint dem Gericht in keinster Weise erforderlich oder nachvollziehbar, als Hilferuf seinen Vermieter des versuchten Mordes oder der Sterbehilfe zu bezichtigen bzw. sein Vorgehen mit der Vernichtung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Bei schwerwiegenden Beleidigungen sei das Vertrauen zerstört. Zerstörtes Vertrauen könne durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden. Der Richter gewährte der betagten Mieterin eine 6-monatige Räumungsfrist, um ihr die Suche nach einer Ersatzwohnung zu ermöglichen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.11.2014 - 452 C 16687/14
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