Der Sachverhalt
3 ½ l hält die Krankenversicherung des Klägers für "unphysiologisch" und nicht medizinisch notwendig. Daher bewilligte sie die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2 ½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangt die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln. Er verweist auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Dresden (Urteil, Az. S 47 KR 105/13) gab der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbietet es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen.
Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruht zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich ist die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Versorgung des Klägers mit 8 statt der bewilligten 6 Katheter und Bettbeutel pro Tag. Gegen das Urteil hat die beklagte Krankenkasse Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz erhoben.
Gericht:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 09.10.2015 - S 47 KR 105/13
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Eine gesetzliche Krankenkasse muss ihre Versicherten richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig beraten. Für falsche Angaben eines Mitarbeiters zum Leistungsumfang haftet eine gesetzliche Krankenversicherung, so das Urteil des OLG Karlsruhe. Urteil lesen
Mit Urteil wurde eine Klage abgewiesen, mit der ein Versicherter datenschutzrechtliche Bedenken gegen die neue Gesundheitskarte erhob. Pflichtangaben seien mit der alten Karte identisch, alle anderen Angaben freiwillig. Urteil lesen
Die Klage der Krankenversicherung eines Hufschmieds gegen eine Pferdebesitzerin wegen eines behaupteten Huftritts war erfolglos. Die Aussage des Hufschmieds, er sei sich "ziemlich" sicher, dass seine Verletzung durch das Pferd verursacht worden sei, konnte dass Gericht nicht überzeugen. Urteil lesen
In einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wurde entscheiden, dass eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann. Urteil lesen