Mit Urteil wurde eine Klage abgewiesen, mit der ein Versicherter datenschutzrechtliche Bedenken gegen die neue Gesundheitskarte erhob. Pflichtangaben seien mit der alten Karte identisch, alle anderen Angaben freiwillig.

Der Sachverhalt

Der 32-jährige Kläger hatte in dem Rechtstreit gegen seine Krankenkasse datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können.

Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.

Die Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage ab. In der Urteilsbegründung hat die Vorsitzende ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Versicherter bestimmt selbst über gespeicherte Informationen

Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt.

Keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK

Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand, so die Vorsitzende ausdrücklich abschießend in der Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012 - S 9 KR 111/09

SG Düsseldorf
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