Der Sachverhalt
Der Hufschmied hatte im Oktober 2009 das Pferd der Beklagten beschlagen. Die Beklagte war die ganze Zeit dabei. Irgendwelche äußeren Anhaltspunkte für eine Verletzung des Hufschmieds durch das Pferd gab es nicht.
Der Hufschmied und seine Versicherung behaupteten, dass das Pferd plötzlich seinen Huf weggezogen hätte. So wäre es zu einem schmerzhaften Teilabriss der Armsehne gekommen. Erst nach diesem Ereignis wären die Schmerzen immer schlimmer geworden und hätten sich trotz einer längeren Arbeitspause nicht gebessert.
Die Pferdebesitzerin verteidigte sich damit, dass es weder einen Tritt noch eine heftige Bewegung gegeben hätte. Sie meinte, wenn es während der Arbeit an ihrem Pferd tatsächlich zu einer Verletzung gekommen wäre, hätte sie die Schmerzen bemerken müssen. Die Krankenversicherung begehrt 4.600,00 EURO und alle weiteren Kosten von der Beklagten.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es erhebliche Zweifel hatte, ob die Verletzung des Hufschmieds wirklich bei der Behandlung des Pferdes der Klägerin entstanden ist. Der Hufschmied gab vor Gericht an, dass er trotz der behaupteten Verletzung die Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt habe. Zudem gab der Hufschmied an, er sei sich "ziemlich" sicher, dass seine Verletzung durch das Pferd der Beklagten verursacht worden sei.
Aus dieser spontanen Aussage schloss das Gericht, dass der Hufschmied sich selbst hinsichtlich der Verursachung nicht absolut sicher war. Auch weitere Angaben des Hufschmieds zu Gesprächen mit der Pferdehalterin nach dem behaupteten Vorfall ließen das Landgericht an den Aussagen des Hufschmieds zweifeln und es wies deshalb die Klage ab. Dies wollte die Krankenversicherung nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg.
Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, nahm sie jedoch dann die Berufung zurück. Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, dass der Hufschmied sich erst Wochen nach der behaupteten Verletzung in ärztliche Behandlung begeben hatte. Irgendwelche objektiven Feststellungen, dass das Pferd der Beklagten den Hufschmied verletzt hatte, sah es nicht. Daher gab es keine Möglichkeit für die klagende Versicherung und den Hufschmied noch nachzuweisen, dass die Verletzung durch eben jenes Pferd verursacht worden sei.
Nach Rücknahme der Berufung wurde das Urteil des Landgerichts Coburg rechtskräftig.
Fazit:
Eine Beweisführung nur auf einen Zeugen gestützt, der ein eigenes Interesse am Verfahren hat, ist meistens nicht ganz einfach.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 11.07.2011 - 14 O 110/11 (rechtskräftig)
Oberlandesgericht Bamberg, Hinweis vom 05.03.2012, Az. 5 U 153/11
LG Coburg, PM 493/12
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