Der Sachverhalt
Die 44-jährige alleinstehende Klägerin lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel - Sohn der minderjährigen Tochter - in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (sog. Hartz IV).
Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht.
Das Urteil des Sozialgerichts Dresden (S 40 AS 1713/13)
Das Sozialgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes ist, lässt den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen, so das Urteil (S 40 AS 1713/13) des Sozialgerichts Dresden.
Das Gesetz stellt allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden müsste. Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" finden sich nicht. Besonders die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe stützen dies. Hiernach wird gerade nicht danach unterschieden, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern sind oder nicht. Die minderjährige Tochter der Klägerin wird daher auch nach der Geburt ihres Sohnes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II)
Gericht:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 21.08.2015 - S 40 AS 1713/13
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