Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren - noch angemessenen - Kosten auszuschöpfen.

Dem Streitverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsstellerin bezieht Grundleistungen (Hartz IV) nach näherer Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und bewohnt eine ca. 35 qm große 1-Zimmer-Wohnung. Da ihr diese Wohnung zu klein war, begehrte sie von der Antragsgegnerin die Zusicherung der Kostenübernahme hinsichtlich einer 2-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 45 qm. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass ein Umzug in eine größere Wohnung nicht beansprucht werden könne; auch vor dem Sozialgericht unterlag die Antragsstellerin.

Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos

In seiner Entscheidung stellte das Thüringer Landessozialgericht zunächst heraus, dass zwar die Wohnung der Antragsstellerin mit einer Wohnfläche von ca. 35 qm die Angemessenheitsgrenze für Wohnungen allein lebender Leistungsbezieher - der Senat geht hierbei von einer Höchstgrenze von 45 qm aus - unterschreitet.

Aber allein der Umstand, dass die örtlichen Angemessenheitsgrenzen nicht ausgeschöpft werden, macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teurere Unterkunft nicht erforderlich. Ohne Erfolg hatte die Antragsstellerin insoweit geltend gemacht, dass der Umzug in eine andere Wohnung ihr größere Annehmlichkeiten bieten würde. Der Senat erkannte drauf, dass ihre derzeitige Wohnung einfachen, grundlegenden Bedürfnissen im Sinne des SGB II entspricht und die Wohnsituation nicht unzumutbar ist. Da weder eine weitere Person mit der Antragsstellerin zusammenzog, noch der Wohnbedarf der Antragsstellerin sich aus sonstigen Gründen erhöhte, wies das Gericht die Beschwerde zurück.

Gericht:
Thüringer Landessozialgericht  Beschluss vom 22.07.2009 -  L 9 AS 586/09
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