Der Sachverhalt
Eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen, beantragte im Sommer 2006 für ihre beiden Kinder eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung neuer Kinderkleidung. Die beiden damals drei und vier Jahre alten Kinder seien so schnell gewachsen, dass sie komplett neue Winterkleidung wie Hosen, Pullis, Unterwäsche und Schuhe im Wert von knapp 500 € benötigten.
Der Bedarf dieser Winterkleidung sollte laut den Klägern als Erstausstattung gewertet werden, wie es § 23 Abs. 3 SGB II vorsieht. Nach diesem Paragraph können Schwangere oder Kinder kurz nach der Geburt solch eine Ausstattung erhalten. Auch Menschen, die einer krankheitsbedingten Änderung des Gewichts unterworfen sind, können eine Erstausstattung bekommen, somit sollte diese Regelung auch für Wachstumsschübe anwendbar sein.
Die Entscheidung
Dieser Argumentation folgte das Bundessozialgericht nicht und wies die Klage in letzter Instanz ab. Die geltend gemachten Kosten für Bekleidung steht der Familie nicht als einmalige Leistung zu. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 23 Abs 3 Nr. 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Härtefallregelung.
Wachstum von Kindern ist keine besondere Härte
Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.
Hinblick zum Urteil des Bundesverfassungsgericht:
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür hat es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus kein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Bekleidungskosten. Der von den Klägern geltend gemachte Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der Kläger im Verfahren B 14 AS 81/08 R am 23. März 2010 nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts bestätigt.
Rechtsindex (ka) | BSG
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