Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?
Das Landgericht Heilbronn hat sich in seinem Urteil (I 3 S 19/14) mit der Frage beschäftigt, ob die permanenten Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam im Zivilprozess als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden dürfen.
Die überwiegende obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung geht davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen sei, so auch in diesem Fall.
Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann.
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebelt.
Bei Unfällen auf dem Standstreifen einer Autobahn haftet üblicherweise der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs. Wenn das andere unfallbeteiligte Fahrzeug aber ohne erkennbaren Grund in einer Breite von ca. 0,7 - 0,95 m den Standstreifen befährt, ist der Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert.
Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung.
Ausbeulen statt austauschen: Smart-Repair-Techniken sind weniger aufwendig als herkömmliche Autoreparaturen und damit billiger. Geschädigte bei einem Unfall sollten sich aber nicht mit einer Ausbesserung zufrieden geben.
Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug auf einem freien Parkplatz und begab sich in den Urlaub. Kurz darauf wurde im Zufahrtsbereich ein absolutes Halteverbotsschild aufgestellt, weil in einigen Tagen auf dem Gelände ein Fest stattfinden sollte. Am Tag des Festes wurde das Fahrzeug abgeschleppt.
Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer "nicht ganz vorübergehenden" Abstandsunterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht.