Der Sachverhalt
Der Beschwerdeführer geriet in der Nacht in eine Verkehrskontrolle. Seine Pupillen reagierten auf Lichteinfall nur verzögert, deshalb wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser reagierte positiv auf Amphetamin und Methamphetamin. Daraufhin ordnete die Polizei ohne Einschaltung eines Richters eine Blutentnahme an. Die so entnommene Blutprobe ergab eine Amphetamin-Konzentration von 55,8 ng/ml.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (nach alter Einteilung). Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Blutprobe bei Verstoß gegen Richtervorbehalt
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibe die unterlassene Einholung einer richterlichen Entscheidung über die Blutentnahme auch bei fehlender Gefahr im Verzug dann für die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutentnahme ohne Einfluss, wenn auf der Hand liege, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können. So verhalte es sich hier.
Beschwerdeführer rügt die fehlende richterliche Anordnung der Blutentnahme
Der Beschwerdeführer macht die fehlende richterliche Anordnung der Blutentnahme im Rahmen der von ihm der Sache nach gerügten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geltend. Durch die von dem Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme ohne Rechtsgrund, sei er in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt worden. Die Verwertung des Ergebnisses der Blutanalyse sei nicht zulässig.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1837/12)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
Mangels zulässiger Rüge besteht daher kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, dass nicht nur im Einzelfall sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte bei der Entziehung von Führerscheinen offenbar generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden.
Erhebliche Bedenken gegen diese Praxis
Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag, bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebelt.
Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12
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