Das Landgericht Heilbronn hat sich in seinem Urteil (I 3 S 19/14) mit der Frage beschäftigt, ob die permanenten Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam im Zivilprozess als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden dürfen.

Der Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin hat den Unfallhergang mit einer im Fahrzeug installierten Dashcam des Modells F 900 LHD , einer 2,5'' FullHD Videokamera mit Nachtsichtmodus und HDMI-Anschluss, aufgenommen und die Klägerin hat sich zum Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang auf die Inaugenscheinnahme dieser Videoaufzeichnung berufen.

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az. I 3 S 19/14)

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az. I 3 S 19/14) entschieden, dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden können. Die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, die auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei.

Es lag eine permanente Aufzeichnung des Verkehrsgeschehen vor

Der Ehemann der Klägerin erstellte mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.

Keine Ringspeicherung vorhanden

Die Videoaufzeichnung des Ehemanns der Klägerin war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt. Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der Aufnahmen nachträglich zur Beweissicherung bestimmt. Technische Vorrichtungen der Kamera zur spezifizierten Beweissicherung, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden, sind zudem nicht vorhanden.

Verstoß gegen BDSG und KunstUrhG

Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG

Das Gericht führte unter anderem aus:

"Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben."

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil, begrüßt das Urteil. Klingbeil weist ergänzend darauf hin, dass das unzulässige Filmen mit einer Dashcam mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann. Das für Bußgeldverfahren insoweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe habe bereits mehrere Bußgeldverfahren wegen Dashcams eingeleitet.

Gericht:
Landgericht Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015 - I 3 S 19/14

LG Heilbronn
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