Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann.

Der Sachverhalt

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt. Der Autofahrer behauptet, dass er mit einem iPod des Unternehmens Apple etwas diktiert habe. Sein iPod biete nicht die Möglichkeit, damit zu telefonieren.

Die Entscheidung des Amtsgericht Waldbröl

Der Autofahrer wurde freigesprochen. Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene während der Fahrt mit einem iPod etwas diktiert hat. Ein iPod verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer "App" ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich. Der Betroffene hat damit kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).

Themenindex:
Handy am Steuer, StVO

Gericht:
Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 31.10.2014 - 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14

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