Eine 30jährige Hartz-IV-Empfängerin sieht einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 €) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen. Sie sieht u.a. einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf nach dem SGB II. Darüber hat das Sozialgericht Trier entschieden.

Aus der Entscheidung

Das Sozialgericht Trier hat in zwei Beschlüssen den Anspruch auf Versorgung der Antragstellerin mit Cannabisblüten abgelehnt. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Anerkannte Alternativen zur Behandlung

Zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin (u.a. ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) stünden eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden.

Derzeit gibt es keine Empfehlung oder Normierung

Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt.

Politische Bestrebungen sei kein geltendes Recht

Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage für den Bereich der Krankenversicherung zu ändern; nach einem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne.

Die (Sozial-)Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.

Gericht:
Sozialgericht Trier, Beschluss vom 26.04.2016 - S 5 KR 68/16 ER
Sozialgericht Trier, Beschluss vom 30.03.2016 - S 5 AS 47/16

SG Trier,  PM
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