Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az. S 191 AS 115/15 ER), hat ein 14jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung.

Der Sachverhalt

Der 14jährige Antragsteller steht mit seinen Eltern im Leistungsbezug des Jobcenters (Antragsgegner). Im Oktober 2014 bewilligte ihm das Jobcenter die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Im Dezember 2014 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Drei Tage vor der Klassenfahrt wendet sich der Antragsteller an das Sozialgericht Berlin (Eilverfahren).

Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (S 191 AS 115/15 ER)

Der Antrag wurde abgelehnt. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen.

Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien.

Skianzüge können auch auf ebay erworben werden

Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei Ebay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15-64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 13.01.2015 - S 191 AS 115/15 ER

SG Berlin
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Härtefallregelung -  Die verfassungswidrigen Regelungen sind bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar und begründen keine höheren Regelleistungen für die Vergangenheit. Urteil lesen

Hartz-IV Empfänger können für Ihre Kinder keine Extragelder beantragen, wenn diese wachstumsbedingt neue Kleidung benötigen. Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar. Urteil lesen

Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren - noch angemessenen - Kosten auszuschöpfen. Urteil lesen

Sozialrecht - Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de