Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass auch Alleinstehende einen Anspruch nach dem SGB II ("Hartz IV") auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine haben. Das Jobcenter könne den Antragsteller nicht auf einen Waschsalon verweisen.

Der Sachverhalt

Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung.

Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Das Gericht hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen. Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten sind von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 10.10.2014 - S 20 AS 5639/14 ER

SG Dresden, PM
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