Der Sachverhalt zum Urteil
Aus dem Sachverhalt des Urteils geht hervor, dass die 1968 geborene, türkische Klägerin Mutter von vier Kindern ist, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse ca. dreimal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen.
Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs angemeldet. Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent, d.h. um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden
Das Sozialgericht sah die Sanktion als rechtmäßig an. Aus dem Urteil: [...] Das SGB II beruht auf dem Prinzip des "Förderns und Forderns". Der Grundsatz des Förderns besagt dabei, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II).
Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit ist die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Diese Voraussetzung liegt bei der Klägerin jedoch unstreitig nicht vor. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Klägerin nach wie vor nicht über ausreichende Deutsch-Sprachkenntnisse verfügt. Damit ist die vorgesehene Eingliederungsmaßnahme (Besuch eines Integrationssprachkurses) als rechtmäßig im Sinne der Umsetzung der Ziele des SGB II anzusehen [...]
Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.
[...] Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass sie bei einer Teilnahme an dem Integrationssprachkurs nicht mehr genügend Zeit für ihre Familie gehabt hätte. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Klägerin damals (im Jahre 2010) 18, 16, 11 und 6 Jahre alt gewesen sind. Einer zeitweisen Betreuung hätte nur die drei minderjährigen Kinder bedurft. Diese Betreuung hätte jedoch für die Zeit der Abwesenheit der Klägerin ohne weiteres vom Ehemann der Klägerin, Herrn F.A., wahrgenommen werden können. [...]
Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass es auch nicht ersichtlich sei, dass der Ehemann der Klägerin. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seiner Betreuungspflicht nachzukommen. Zwar habe er ein ärztliches Attest vorgelegt. Nach Überzeugung der Kammer handele es sich bei diesem Attest jedoch um ein reines Gefälligkeitsattest, dem keine Bedeutung beizumessen sei. Das Verfahren ist unter dem Az.: L 6 AS 187/13 NZB beim Hessischen Landessozialgericht anhängig.
Gericht:
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2013 - S 12 AS 484/10
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