Schulpflichtige Kinder die mit in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf eine Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich weder aus dem Zweiten noch aus dem Zwölften Sozialgesetzbuch.

Der Fall:

Die beiden schulpflichtigen Kinder leben mit neun - davon acht ebenfalls schulpflichtigen - Geschwistern und ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft beziehen Hartz IV. Die Familie beantragten die Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel (40 € pro Kind) durch ein Darlehen ohne Rückzahlungsverpflichtung. Dies wurde seitens der Behörde abgelehnt, da der Eigenanteil von der Regelleistung umfasst sei - bot aber ein Darlehen mit einer Ratenzahlung an.

Die Familie klagte, der Fall landete vor Gericht, welches deutlich machte, dass dem besonderen Bedarf der Kläger mit der Möglichkeit eines Darlehens ausreichend Rechnung getragen werde. Die beklagte Arge habe die besondere familiäre Situation bei der Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten angemessen berücksichtigt. ARAG Experten erklären, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet gewesen sei. Denn nach der Auskunft des Schulleiters hätten die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt worden sei

Gericht:
LSG Nordrhein-Westfalen L 7 AS 72/08

Quelle: Redaktion Rechtsindex | ARAG AG
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