Das Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen 12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt, nicht übernehmen, wenn für die Einreise ein Personalausweis genügt.

Der Sachverhalt

Die Kosten für die Klassenfahrt selbst hatte das Jobcenter im Rahmen des Bildungspakets bereits gezahlt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II).

Zusätzlich beantragten die Eltern des Schülers die Übernahme der Kosten für einen Kinderreisepass in Höhe von 37,50 EUR als weitere Kosten der Klassenfahrt. Dies lehnte das Jobcenter ab.

Die Entscheidung

Zu Recht, entschied das Sozialgericht Chemnitz und lehnte den Eilantrag, den die Eltern des Schülers gestellt hatten, ebenfalls ab.

Maßgebend ist, so begründete das Gericht seine Entscheidung, dass für die Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt. Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein. Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II), heißt es in den Gründen des Gerichtsbeschlusses weiter.

Die Kosten für einen Personalausweis für Personen unter 24 Jahre liegen aktuell bei 22,80 EUR (siehe: www.personalausweisportal.de). Die Regelleistung für Kinder von 6 – 13 Jahren, das Sozialgeld, beträgt derzeit 251,00 EUR (§ 23 Nr. 1 SGB II).

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist unanfechtbar.

Angemerkt sei, dass das Gericht keine Entscheidung dazu getroffen hat, wenn Ziel der Klassenfahrt ein Land wäre, in dem zur Einreise ein Kinderreisepass Pflicht ist (z.B. Russland).

Themenindex:
Hartz IV, SGB II

Gericht:
Sozialgericht Chemnitz,  Beschluss vom 01.08.2012 - S 31 AS 3050/12 ER

SG Chemnitz, PM Nr. 10/2012
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