Für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist eine Schätzung auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft vorzugswürdig (sog. "Fracke"-Berechnung).

Hintergrund

Nach einem Verkehrsunfall ist der oder die Geschädigte zeitweise häufig auf einen Mietwagen angewiesen. Die Kosten dafür können regelmäßig als Schadensersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden.

Ersatzfähig sind freilich nur die Mietkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. In vielen Schadensersatzprozessen sind Richter gehalten, den normalen Miettarif zu schätzen. Dafür können sie Listen oder Tabellen heranziehen. 

Da diese Fälle massenhaft vorkommen, haben sie eine nicht unerhebliche Bedeutung sowohl für Mietwagenunternehmen, als auch für die Versicherungswirtschaft.

Uneinheitliche Rechtsprechung

Deutschlandweit ist die Rechtsprechung der Gerichte uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadensersatzansprüchen.

Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt am Main haben entschieden

Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist.

Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft weisen nach Ansicht dieser Kammern Schwächen auf. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen.

Die allgemeinen Berufungskammern sind am Landgericht Frankfurt unter anderem zuständig für Schadensersatzprozesse aus Verkehrsunfällen und zwar bei Berufungen gegen Urteile aller Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Frankfurt (Amtsgericht Frankfurt, Amtsgericht Frankfurt/Höchst, Amtsgericht Bad Homburg und Amtsgericht Königstein).

Urteile:
Landgericht Frankfurt, Az. 2-01 S 212/17, Az. 2-01 S 85/18, Az. 2-01 S 97/18, Az. 2-15 S 76/18, Az. 2-16 S 218/17

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main
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