Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, war der Fahrer eines allradgetriebenen Opel Frontera Geländewagens in einen Unfall verwickelt worden, bei dem sein Fahrzeug stark beschädigt wurde. Der Unfallverursacher meldete den Fall seiner Haftpflichtversicherung, die zum größten Teil für den Schaden aufkam. Streit gab es allerdings über die Höhe der Mietwagenkosten:
Der Frontera-Fahrer hatte für die Dauer der Reparatur einen anderen allradgetriebenen Geländewagen, einen Kia Sorento, gemietet. Der Unfallgegner und dessen Versicherung waren aber der Ansicht, dass er nur ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeuggruppe hätte mieten dürfen, der der Opel Frontera angehörte, z.B. einen 3-er BMW oder C-Mercedes. Das wäre deutlich kostengünstiger gewesen. Das Amtsgericht Wesel gab jedoch dem Geländewagenfahrer Recht (Urteil vom 27.03.2008, Az. 5 C 417/07).
Zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges eines Unfallfahrzeuges dürfe sich der Geschädigte grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen gleichwertigen Wagentyp mieten. Dies gelte auch im Falle eines allradgetriebenen Geländewagens. Der Geschädigte sei nicht gehalten gewesen, nur ein Fahrzeug anzumieten, das laut Schwacke-Liste derselben Fahrzeuggruppe zugeordnet war wie der Opel Frontera, denn zwischen den dort aufgeführten Modellen und seinem eigenen allradgetriebenen Geländewagen bestünden in Bauart und Antriebsart wesentliche Unterschiede. Auf Fahrzeuge, die seinem eigenen Wagen nicht gleichwertig seien, müsse sich der Geschädigte aber nicht verweisen lassen, so der Amtsrichter.
Quelle: Anwalt Suchservice
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