Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als "durch den Mietgebrauch" entstanden und ist entsprechend der vertraglichen Haftungsvereinbarung dem Autovermieter zu erstatten.
Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Fiat Ducato. Die betroffene Autofahrerin hatte sich den Wagen bei einer Fahrzeugvermietung für drei Stunden zwecks eines Umzugs ausgeliehen. Bei der Rückgabe stellte sie ihn auf dem dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz vor dem Autohof ab. Dann ging sie ins Büro, wo eine Mitarbeiterin die Autoschlüssel übernahm und sich sofort zu einer Besichtigung des Wagens begab. Dabei entdeckte die Angestellte eine erheblich Delle an der vorderen Stoßstange, deren Vorhandensein nunmehr auch von der herbeigerufenen Autofahrerin bestätigt wurde.
Unbestreitbar war der mit Reparaturkosten von 777,05 Euro zu Buche schlagende Schaden bei der Übergabe des Fiats noch nicht vorhanden. Allerdings behauptete die Autofahrerin, auch während der Nutzung des Fahrzeugs in keinerlei Unfall verwickelt gewesen zu sein, was die sie begleitenden Umzugshelferinnen bezeugen könnten. Die Beschädigung sei also mit großer Wahrscheinlichkeit erst auf dem Abstell-Parkplatz durch Fremde oder Mitarbeiter der Vermietung entstanden, die das Fahrzeug umgesetzt hätten. Damit scheide aber eine Haftung durch die Autofahrerin aus, weil sich bei dem Schaden kein vorgeschriebenes "im Gebrauch der Mietsache liegendes Risiko" verwirklicht habe.
Die Entscheidung
Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen. "Die Autofahrerin hatte laut eigener Aussage der Mitarbeiterin die Fahrzeugschlüssel persönlich übergeben und für die Abnahme des Wagens gab es keinerlei Veranlassung, das Auto an eine andere Stelle zu bewegen", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper den Kölner Urteilsspruch. Sachliche Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Parkplatz wie beispielsweise Scherben oder Farbkratzer liegen auch nicht vor.
Aus dem Urteil
[... ] Die fehlende Aufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten, weil die Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast dafür trägt, dass sie die ihr obliegenden Pflichten, nämlich die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, unverschuldet nicht erfüllt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2007, Az. 24 U 97/07, bei juris). Die Rückgabe der Mietsache ist nicht bereits durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz und die Übergabe der Schlüssel, sondern erst durch die Besitzergreifung der Zeugen H. bei der Besichtigung erfolgt. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Zeugin H. die Besichtigung des Fahrzeugs unangemessen verzögert hat und dadurch das Risiko, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit beschädigt werden könnte, in vertragswidriger Weise erhöht hat [...]
Damit bleibt ungeklärt, ob das Fahrzeug durch den Mietgebrauch oder durch andere, außerhalb des Obhutsbereichs der Fahrzeugmieterin liegende Umstände verursacht wurde - und der Schaden geht zu ihren Lasten. Zumal im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von bis zu 20.000 Euro vereinbart worden war.
Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2011 - 120 C 676/09
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