Der Sachverhalt:
Im November 2004 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Transporter beschädigt wurde. Der Fahrer des Transporters nahm für die 8 Tage, die die Reparatur dauerte, einen Mietwagen in Anspruch. Dabei wurde als Mietpreis ein sogenannter Unfallersatztarif zugrunde gelegt, der fast 100 Prozent teurer war als der Normaltarif.
Die gegnerische Versicherung ersetzte allerdings nur den Betrag, der bei Abschluss des Normaltarifs angefallen wäre. Der Fahrer des Transporters trat darauf hin seinen Anspruch an die Autofirma ab. Diese verklagte die Versicherung auf die Zahlung des Restes. Sie habe den überhöhten Tarif verwenden dürfen, da sie höhere Risiken zu tragen gehabt hätte.
Die zuständige Richterin des AG München wies diese Klage jedoch ab:
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestünde nur, soweit diese erforderlich
seien. Dazu müsse der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass er trotz aller Anstrengungen auf dem Markt keinen günstigeren Tarif erhalten konnte. Die Beweisaufnahme habe nun ergeben, dass sich der Fahrer des Transporters überhaupt keine Gedanken über die Kosten gemacht hatte. Er wusste, dass eine Versicherung dem Grunde nach die Kosten zu 100 Prozent übernehmen würde und verließ sich darauf. Auch für die Werkstatt stand diese Überlegung im Vordergrund. Wirtschaftliche Erwägungen wurden nicht angestellt. Im Gegenteil wurde der zunächst gewählte Werkstatttarif, der erheblich günstiger war, wieder gestrichen und der teurere Unfallersatztarif eingesetzt, als man von der Kostenübernahme durch die Versicherung erfuhr. Nach dem der Unfallgeschädigte
also die Möglichkeit eines günstigeren Tarifes gehabt hätte, habe er und damit auch die Autoverleihfirma nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Tarifes. Da dieser Betrag bereits bezahlt sei, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 3.4.2009, AZ 343 C 35535/0
PM des AG München
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