Dem Kläger wurde nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Ohne MPU könne die Fahrerlaubnisbehörde das aber im Regelfall nicht beurteilen, so die Entscheidung des VGH München.

Der Sachverhalt

Dem Führerscheinentzug war eine einmalige Autofahrt des 1994 geborenen Klägers unter Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Er könne den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen, so die Begründung der Fahrerlaubnisbehörde. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.

Die Entscheidung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33) hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München den Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.

Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird.

Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall - ebenso wie bei Alkoholfahrten - nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, binnen Monatsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33

VGH München, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Mit 3 Promille BAK randalierte ein Betrunkener auf einem Fest. Wer soviel verträgt, hat wohl ein Alkoholproblem und kann zur MPU aufgefordert werden, so das Urteil. Kommt er dem nicht nach, kann die Fahrerlaubnis eingezogen werden. Urteil lesen

Das Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass derjenige, der "gelegentlich" Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Urteil lesen

Eine Klage in Sachen Führerscheintourismus vor dem OVG LSA war erfolgreich. Grundsätzlich seien nach Rechtsprechung des EuGh die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen. Urteil lesen

Urteil: Bei Volltrunkenheit und Canabis im Blut kann die gesetzliche Krankenkasse für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de