Mit 3 Promille BAK randalierte ein Betrunkener auf einem Fest. Wer soviel verträgt, hat wohl ein Alkoholproblem und kann zur MPU aufgefordert werden, so das Urteil. Kommt er dem nicht nach, kann die Fahrerlaubnis eingezogen werden.

Der Sachverhalt

In stark alkoholisiertem Zustand randalierte ein Mann (Antragsteller) auf einem Fest. Die Polizei nahm den Randalierer fest. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in die Rheinhessenfachklinik. Die Blutprobe des Mannes ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3 ‰.

Die Fahrerlaubnisbehörde erlangte Kenntnis von diesem Vorfall und gab dem Antragssteller zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Da der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung

Den auf einen Stopp des Sofortvollzugs gerichteten Antrag des Mannes haben die Richter abgelehnt. Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt.

Alkoholmissbrauch sei zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen.

Überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer

Dies treffe beim Antragsteller zu. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 ‰ und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0 ‰ aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen.

Mit 3 Promille ist Antragssteller alkoholgewöhnt

Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.07.2012 - 3 L 823/12.MZ

VG Mainz, PM 10/2012
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