Ein Italiener kam aus Rom, um in Tschechien Drogen zu besorgen und wurde dann kurz vor München von der Polizei erwischt. Knapp 100g Crystal Meth in feinster Qualität hatte er im Auto versteckt. Dies sei für seinen Eigenbedarf, so der Angeklagte. Das Amtsgericht München hat nun sein Urteil gesprochen.

Der Sachverhalt

Der in Rom lebende Bankangestellte kaufte in Tschechien knapp 100g Gramm Methamphetamin (Crystal) für 2000 Euro, also für circa 15 bis 20 Euro pro Gramm. Er besorgte die Drogen ausschließlich für seinen Eigenbedarf. Nach seinen Angaben kostet in Rom das Gramm dieser Droge über das 10-fache mehr.

Er versteckte den Großteil der Drogen unter der Rücksitzbank seines angemieteten Renault, zweigte eine kleine Menge für den weiteren Eigenkonsum ab, und versteckte die kleine Menge in einer Box mit Kosmetiktüchern im Handschuhfach. Er fuhr mit dem PKW bis kurz vor München. Dort wurden bei einer routinemäßigen Polizeikontrolle die Drogen entdeckt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

In der Sitzung des Amtsgerichts München stellte ein Drogensachverständiger fest, dass die Drogen von ganz hervorragender Qualität seien, wie sie aus den entsprechenden Küchen der Tschechei bekannt sind so das Urteil. Dem Angeklagten konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass er mit den Drogen Handel treiben wollte.

Gericht: Reiner Eigenkonsum nicht ausgeschlossen

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich für seinen erheblichen Eigenkonsum bei dieser Reise entsprechend eindecken wollte und er das Risiko der Entdeckung und die weite Strecke nicht auf sich nimmt, um lediglich wenige Gramm zu kaufen. Hier ist durchaus nachvollziehbar, dass zu diesem Zweck eine größere Menge erworben wird, die mit 100 Gramm auch nicht so hoch ist, dass ein reiner Eigenkonsum ausgeschlossen ist. Insoweit gab der Sachverständige an, dass das Methamphetamin auch durchaus längere Zeit haltbar ist, so die Urteilsbegründung.

Strafzumessung des Gerichts

Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht unter anderem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in München seit der Ergreifung bis zur Verhandlung fünf Monate in Untersuchungshaft in einem für ihn fremden Land befunden hat, dessen Sprache er nicht spricht.

Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hier hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte weder in Italien noch in Deutschland vorbestraft ist. Die besonderen Umstände wiederum sieht das Gericht in dem Geständnis, in seiner Abhängigkeit, in seiner Therapiewilligkeit und der Tatsache, dass er bislang ein unbescholtener Bürger war, so das Urteil. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.12.2015

AG München PM 16/2016
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