Die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen kann von Vermieterseite besondere Kündigungsgründe gegenüber dem Mieter begründen. So darf ein Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, um dort Pflegepersonal für seine im selben Haus wohnenden Eltern unterzubringen.

Entscheidend ist dabei, dass die Kündigung des Mietverhältnisses in diesem Fall ein berechtigtes Interesse des Vermieters darstellt. Auch wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist es nicht maßgebend, ob der Vermieter das Personal zu seiner eigenen Pflege oder zur Pflege seiner Eltern benötigt. In beiden Fällen ist ein erhebliches Eigeninteresse des Vermieters am Einzug des Pflegepersonals zu bejahen, urteilte das Landgericht Koblenz. Die Kündigung sei jedoch nur dann zulässig, wenn die Eltern tatsächlich pflegebedürftig seien und gleichzeitig im Haus keine andere geeignete Wohnung für das Pflegepersonal zur Verfügung stehe (LG Koblenz, Urteil vom 24.08.2007, Az. 6 T 102/07).

Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Als Familienangehörige gelten dabei nur nahe Verwandte, beispielsweise die Eltern oder die Kinder des Vermieters, sowie Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige, wie etwa der geschiedene Ehepartner, Nichten und Neffen oder Cousinen und Cousins gehören nicht dazu, sagt sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Ähnliche Urteile:

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 710/05: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber anderweitig besetzt wurde. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

ArbG Siegburg, Urteil vom 08.11.2006 - 3 Ca 2130/06: Eine Änderungskündigung, mit der eine Änderung der Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgeschlagen wird, ist sozial nicht gerechtfertigt. So hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Urteil lesen

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB). Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de