Das sei dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können, den Sachverhalt nicht sorgfältig untersucht und so fahrlässig gehandelt habe, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit.
Einer Postzustellerin war fristlos gekündigt worden, weil ihr Arbeitgeber sie der Arbeitszeitmanipulation verdächtigte. Im Vorfeld hatte er umfangreich recherchiert, Zeugen und die Zustellerin befragt, den Betriebsrat angehört und den Sachverhalt ermittelt. Das Gericht sah jedoch keine objektiven Verdachtsmomente für eine Manipulation. Es könne auch sein, dass die Angestellte nur langsam arbeite oder Pausen versehentlich überziehe. In einem solchen Fall wäre eine vorherige Abmahnung nötig gewesen. Die Kündigung sei also unwirksam.
Durch die Kündigung waren der Postzustellerin die zur Weihnachtszeit üblichen Trinkgelder entgangen. Sie klagte daher auf Schadensersatz. Dies lehnten die Richter ab. Voraussetzung wäre ein Verschulden des Arbeitgebers. Dies läge aber nur vor, wenn er hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam sein würde. Er habe jedoch auf der Basis eines „durchaus vertretbaren Rechtsstandpunktes“ gekündigt, außerdem sehr umfassend ermittelt und die Klägerin ausführlich befragt. Dass zum Zeitpunkt der Kündigung trotzdem eine Restunklarheit bestanden hätte, liege in der Natur einer Verdachtskündigung.
Quelle: Deutscher Anwaltverein
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